Allgemeine Geschäftsbedingungen der BÄKO-Österreich (AGB)
I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen und Waren der
    BÄKO, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart wurden. Ältere, anders lautende AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
  2. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die BÄKO ihnen
    nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen AGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch BÄKO.
  3. Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
    An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem
    rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.
  4. Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt, dass BÄKO Daten – soweit geschäftsnotwendig und
    im Rahmen des Datenschutzgesetzes zulässig – EDV-mäßig speichert und verarbeitet werden.
    II. Angebot und Vertragsannahme
  5. Bestellungen sind für BÄKO nur verbindlich, soweit BÄKO sie bestätigt, ihnen durch Übersendung der Waren nachkommt oder BÄKO nicht innerhalb von 10 Werktagen den Vertragsabschluss widerspricht. Eine Bestellung kann auch via Email oder Telefax erfolgen, wobei allein
    aufgrund der Empfangsbestätigung im Falle einer Email noch nicht der Auftrag seitens BÄKO als
    angenommen gilt. Abweichend von Satz 2 bedarf es bei Investitionsgütern (Maschinen, Geräte
    und Einrichtungen), die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne der jeweils geltenden
    steuerlichen Vorschriften sind, einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch BÄKO.
  6. Die durch Verkaufsberater der BÄKO oder in Prospekten, Katalogen, Preislisten, Ordnersätzen,
    Bestelllisten, Rundschreiben oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen unterbreiteten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions- und Formänderung des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten,
    soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
  7. Alle Aufträge werden unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten angenommen. Wird die
    Lieferungen durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streik, Straßenblockaden oder
    vergleichbare Umstände – auch bei Vorlieferanten der BÄKO – unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist BÄKO berechtigt, ohne Schadenersatzpflicht vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im
    Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der BÄKO seitens ihrer Vorlieferanten ist BÄKO von ihrer Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise entbunden.
  8. BÄKO sichert allein durch Übergabe von Mustern und Bogen deren Eigenschaften nicht zu.
    III. Berechnung
  9. Die Aufträge werden zu den am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen ausgeführt. Tritt
    zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren (Einkaufspreise, Löhne, Backmaterial, Fracht-, Zoll-, Steuererhöhungen, ua.) ein, so kann
    BÄKO den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in
    angemessenen Umfang anpassen.
  10. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
  11. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnützungsgebühren für Verpackungsmaterial (Flaschen, Paletten, Warenbehälter und andere Behältnisse) gehen zulasten des Kunden.
    IV. Verpackung und Versand
  12. Die Lieferungen erfolgen im Rahmen der normalen Liefertouren und üblichen Geschäftszeit frei
    Haus. Bei einem Warenwert von unter € 250,00 ist BÄKO berechtigt, vom Kunden eine Frachtkostenpauschale zu erheben, deren Höhe sich aus der Preisliste ergibt. Im Falle eines erfolglosen
    Zustellversuchs seitens BÄKO sind die zusätzlichen Kosten eines oder weiterer nochmaliger Zustellversuche vom Kunden zu tragen.
  13. Leihverpackungen sind vom Kunden unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand
    frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderwertig verwendet werden. Bei verspäteter Rückgabe behält sich BÄKO in jedem Fall vor, die ihr entstehenden
    Kosten und Mieten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
  14. Verladung und Versand der Waren erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
    V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
  15. BÄKO bindet sich an keine feste Lieferfrist, wird sich jedoch bemühen, eine möglichst kurze
    Lieferfrist einzuhalten. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, BÄKO fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  16. BÄKO ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu
    erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung
    der weiteren Lieferungen der betreffenden Bestellung.
  17. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht von BÄKO.
  18. Im Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen und Betriebsstörungen bei BÄKO oder den
    Vorlieferanten hat BÄKO das Recht, zugesagte Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu
    verlängern oder bei Unmöglichkeit der Lieferung ohne jede Schadenersatzpflicht vom Vertrag
    zurückzutreten.
  19. Einzelvertraglich vereinbarte Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn BÄKO ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.
  20. Bei schuldhafter Überschreitung einer einzelvertraglich vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug
    der BÄKO erst nach Setzen einer Nachfrist gegeben. Die Nachfrist beträgt zumindest 14 Kalendertage und beginnt mit dem Ende der Lieferfrist.
  21. Die Nichteinhaltung einer einzelvertraglich vereinbarten Lieferfrist berechtigt den Kunden nur
    dann vom Vertrag zurückzutreten, wenn er für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der Nachfrist den Rücktritt angekündigt hat.
  22. Ist Lieferung auf Abruf oder Selbstabholung vereinbart, hat der Kunde innerhalb angemessener
    Frist abzurufen oder abzuholen.
  23. Verzögert oder verweigert der Kunde die Annahme, den Abruf oder die Abholung aus von ihm
    zu vertretenden Gründen, so hat er BÄKO jeden hierdurch entstehen Schaden zu ersetzen.
  24. Bei Annahmeverzug des Kunden ist BÄKO berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
    anderweitig zu verwenden.
  25. BÄKO ist berechtigt, Mindestabnahmemengen festzulegen.
    VI. Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
  26. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware verladen oder einem Versandbeauftragten übergeben wurde. Ist die Ware versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Versendung bzw. Abholung oder unterbleibt die Versendung bzw. Abholung oder Abnahme aus
    Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
    Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf ihn über.
  27. Der Kunde muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit,
    Verunreinigung und Einsatzzweck prüfen und ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich
    schriftlich mitzuteilen und etwaige Abweichungen zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken
    sowie den Lieferschein anzuzeichnen. Bei Versäumen der vorgenannten Obliegenheiten können Gewährleistungsansprüche (§§922ff. ABGB), sowie Ansprüche auf Schadenersatz wegen
    des Mangels selbst (§933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der
    Sache (§§871 f. ABGB) nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche
    erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß gelagert oder behandelt,
    verarbeitet oder veräußert wird. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit
    dies handelsüblich ist.
  28. BÄKO leistet für Mängel bei neuen Sachen in der Weise Gewähr, dass nach Wahl von BÄKO
    diese gegen Rückgabe der mangelhaften Ware ersatzweise mangelfreie Ware liefert oder – falls
    möglich – unentgeltlich die Ware nachbessert oder den Kaufpreis angemessen lindert.
  29. Der Kunde kann bei neuen Sachen nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten,
    wenn die die Nacherfüllung 2 Mal scheitert, unmöglich ist, unzumutbar, verzögert, oder verweigert wird.
  30. Weitere Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an neuen Liefergegenständen selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
    bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
    in Fällen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    haftet BÄKO nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für
    entgangenen Gewinn wird kein Ersatz geleistet.
  31. Eine Warenrücknahme infolge berechtigter Mängelrüge unmittelbar bei Anlieferung der Ware
    erfolgt durch das Fahrpersonal; In anderen Fällen, insbesondere bei späterer Mängelrüge, darf
    die Ware erst nach entsprechender Vereinbarung mit der Geschäftsleitung oder von BÄKO ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern an das Fahrpersonal zurückgegeben werden.
  32. Bei Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gesetzlich ausgeschlossen. Dies gilt
    jedoch nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verschweigen eines
    Fehlers.
    VII. Zahlung und Kreditgewährung
  33. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Ware und Empfang der Rechnung zur Zahlung
    fällig. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich durch SEPA Direct-Debit B2B-Verfahren oder durch
    Barzahlung ohne jeden Abzug. Der Kunde verpflichtet sich ein SEPA Direct-Debit B2B-Mandat
    zugunsten der BÄKO zu erteilen, das diese zur Einziehung des geschuldeten Betrags ermächtigt. Zahlungen durch Überweisungen sind nur dann fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist
    vorbehaltlos auf dem Konto von BÄKO eingehen. Rücklastschriftkosten gehen zu Lasten des
    Kunden.
  34. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus weiteren früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insofern zulässig als diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
    sind.
  35. BÄKO ist berechtigt, von Kunden ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag
    der Fälligkeit Zinsen in Höhe der von ihr selbst zu zahlenden Kreditzinsen, mindestens aber in
    Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB zu berechnen.
  36. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist BÄKO berechtigt, weitere Lieferungen nur
    gegen Vorkasse durchzuführen und alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
  37. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann BÄKO bis zum Zeitpunkt dieser Leistung
    eine geeignete Sicherheit oder Leistung Zug um Zug verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen von BÄKO nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann BÄKO vom Vertrag zurücktreten oder
    Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  38. Der Kunde hat Salden-Mitteilungen auf Wichtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang
    der Saldobestätigung schriftliche Einwendungen erhebt; Der Kunde wird mit der Salden-Mitteilung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen unterrichtet.
  39. Eine Kreditierung bzw. Stundung des Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung und unter
    der Voraussetzung, dass der Kunde BÄKO auf Verlangen die zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung
    vorlegt, sowie übliche und ausweichende Kreditsicherheiten, z. B. in Form der Bankbürgschaft,
    Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung usw. leistet. Die vom Kunden eingereichten Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte werden von BÄKO vertraulich behandelt.
    VIII. Rechte zugunsten BÄKO bei Mitgliedschaft des Kunden
  40. Kunde und BÄKO sind sich darüber einig, dass – sofern der Kunde Genossenschaftsmitglied der
    BÄKO ist oder wird – die BÄKO ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen
    des Kunden gegenüber der BÄKO auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile, Dividende) erwirbt.
  41. Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen der BÄKO
    gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung.
  42. Ist das Genossenschaftsmitglied wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der BÄKO ausgeschlossen worden, so kann BÄKO bei der Auseinandersetzung die
    ihr gegen das Genossenschaftsmitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufrechnen.
    IX. Eigentumsvorbehalte, Abtretungen
  43. Alle Waren werden von BÄKO unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung deren Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur
    dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Einstellung der Zahlungen des Käufers kann BÄKO die in ihrem Eigentum stehenden Waren sofort abholen. Der
    Kunde stimmt dieser Befugnis von BÄKO ausdrücklich zu.
  44. Die Waren dürfen bis zur vollständigen Bezahlung nur im regelmäßigen Geschäftsbetrieb verarbeitet oder veräußert werden. Veräußert der Kunde diese Waren oder Waren, die mit Hilfe von
    gelieferte Waren hergestellt wurden, so tritt er bereits beim Verkauf die entstehende Forderung
    gegen seinen Abnehmer an BÄKO ab.
  45. Bei Warenrücknahme ist BÄKO berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu
    verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändungen oder
    sonstige Beschlagnahmung verpflichtet sich der Kunde auf das Eigentum der BÄKO hinzuweisen
    und BÄKO unverzüglich zu benachrichtigen.
  46. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren in
    branchenüblichem Ausmaß zu versichern. Der Kunde tritt seine Forderungen aus diesen Versicherungen hiermit an BÄKO ab.
    X. Erfüllungsort, Gerichtsstand
  47. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Für die Anwendung und
    Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge der individuelle Vertragstext, die gegenständlichen AGB, das UGB und das ABGB.
  48. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  49. Gerichtsstand ist A-4020 Linz.

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